Neue Corona-Schutz-Verordnung – Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb

Vom 11. Januar bis 7. Februar gilt eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Was bedeutet dies für den Schul- und Kita-Betrieb? Häufige Fragen und Antworten gibt es im folgenden Beitrag:

 

Wie lange bleiben die Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen?

Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis zum 7. Februar geschlossen. Kinder und Jugendliche verbleiben damit in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Grund für diese Maßnahme sind die weiterhin anhaltend hohen Infektionszahlen in Sachsen. Der Freistaat ist nach wie vor Corona-Hotspot in Deutschland. Um die Mobilität und damit die Gefahr der Infektion so gering wie möglich zu halten, wurde der Lockdown verlängert.

Was ist mit Abschlussklassen?

Während die meisten Kinder und Jugendlichen in häuslicher Lernzeit verbleiben, können einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen die Schulen bereits ab dem 18. Januar wieder besuchen. Das gilt für

  • Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
  • Oberschulen,
  • Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
  • Fachoberschulen (Klassenstufe 12),
  • Berufliche Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
  • Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
  • Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12).

Aus Infektionsschutzgründen wird der Unterricht in geteilten Klassen stattfinden, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

Warum dürfen Berufsschüler am 18. Januar noch nicht wieder in die Schulen?

Für die Begrenzung der Zulassung von Schülerinnen und Schülern der Berufsschule, Fachschule und Berufsfachschule war der Infektionsschutz das ausschlaggebende Argument. An den Einrichtungen sollen so wenig Kontakte wie möglich stattfinden. Da die einzelnen Klassenstufen bei berufsbildenden Schulen immer einen deutlich höheren Anteil an der Gesamtschülerzahl haben, als etwa an Gymnasien und Oberschulen, war man aufgrund der aktuellen Infektionslage gezwungen, sich zu beschränken. Letztlich geht es hier um zwei Wochen. Die berufsbildenden Schulen haben ihre Abschlussklassen im Blick und werden hier noch konsequenter die digitalen Möglichkeiten nutzen, um die Schülerinnen und Schüler ebenfalls bestmöglich vorzubereiten.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung im Hort und Kita?

Um die Zahl der Kontakte und damit die Gefahr einer Corona-Infektion auf ein absolutes Minimum zu beschränken, kann eine Notbetreuung nur für einen ganz begrenzten Personenkreis angeboten werden. Die Liste der anspruchsberechtigten Personenkreise und die genauen Voraussetzungen zum Anspruch auf Notbetreuung sind der Corona-Schutz-Verordnung zu entnehmen.

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Notbetreuung gegeben sind, kann nur durch die Einrichtungen vor Ort für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden.

Wann wird es Winterferien geben?

Um die Wiederöffnung der Schulen mit hohen Präsenzzeiten bis Ostern zu ermöglichen, werden die Winterferien verkürzt und deren Zeitraum verändert. Die Winterferien beginnen am 30. Januar und enden mit dem 6. Februar als letztem Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.

Warum hat man die Winterferien überhaupt verlegt?

Nachdem sich Bund und Länder nach einer Videokonferenz am 5. Januar darauf verständigt hatten, den bundesweiten Lockdown bis zum 31. Januar zu verlängern, kam in einigen Bundesländern die Diskussion um eine Streichung oder Verlagerung der Winterferien auf. Thüringen hat die eine Woche Winterferien vorgezogen, Bayern seine Faschingsferien ganz gestrichen, Sachsen-Anhalt überlegt noch. Für Sachsen hätte das Festhalten an der ursprünglichen Ferienregelung bedeutet, dass man die Schülerinnen und Schüler nach einer Woche Unterricht gleich wieder in zwei Wochen Winterferien geschickt hätte. Das wollte man aus pädagogischen Gründen vermeiden.

Was ist, wenn man Mitte Februar Urlaub gebucht hat?

Schülerinnen und Schüler, deren Eltern langfristig für die ursprünglichen Winterferien Urlaub gebucht hatten und nicht mehr stornieren können, können sich mit einem begründeten Antrag bei der Schulleitung vom Schulbesuch beurlauben lassen. Grundlage hierfür ist die Schulbesuchsordnung (§3 und §4). Als Gründe sind insbesondere bei der Beurlaubung wichtige persönliche oder familiäre Gründe zu nennen. Sollten Eltern den geplanten Familienurlaub nicht mehr verlegen können, kann ebenso ein Antrag gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

 

Weitere Informationen auf www.bildung.sachsen.de

 

Mit freundlichen Grüßen

Robert Arnold

Bürgermeister