Die Trockenheit in Sachsens Wäldern hält an und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht.
Hier erhalten Sie einige Informationen zu den einzelnen Waldbrandwarnstufen und zur aktuellen Situation in Sachsens Wäldern:
Waldbrandgefahrenstufe 1 (sehr geringe Gefahr) Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden. Es besteht nur eine geringe Waldbrandgefahr.
Waldbrandgefahrenstufe 2 (geringe Gefahr) Es gibt keine grundsätzliche Einschränkung beim Betreten des Waldes. Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden. Fahrzeuge dürfen weiter auf Waldparkplätzen abgestellt werden. Befahren von Wegen mit trockener Bodenvegetation grundsätzlich vermeiden. (heißer Kat). Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten unterbleiben.
Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Gefahr) Es besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr. Die zuständige Forstbehörde darf den Wald sperren. Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt, aber bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten (Stichwort: heiße Auspuffanlagen, Zigaretten). Öffentliche Feuerstellen oder Grillplätze im und am Wald dürfen nicht mehr genutzt werden. Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollten die im § 15 Sächsisches Waldgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben. Gefährdungsträchtige Arbeiten sind grundsätzlich zu unterlassen.
Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Gefahr) In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren. Die zuständigen Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen. Keine brennenden Zigarettenkippen aus dem Auto werfen.
Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Gefahr) Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden: Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes. Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.
Wichtige Verhaltensregeln Viele Regeln und Verbote rund um offene Feuer in Waldgebieten gelten das ganze Jahr über. Besonders bei erhöhter Waldbrandgefahr können Brände durch das Beachten folgender Regeln verhindert werden:
Wer mit einer glühenden Zigarette, dem Kohlegrill oder Gaskocher mit offener Flamme erwischt wird, dem drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.
Unter folgendem Link können Sie die aktuelle Waldbrandwarnstufe für Ihr Gebiet abrufen: |
Aktuelle Informationen zur Waldbrandwarnstufe im Erzgebirgskreis
Die Trockenheit in Sachsens Wäldern hält an und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht.
Hier erhalten Sie einige Informationen zu den einzelnen Waldbrandwarnstufen und zur aktuellen Situation in Sachsens Wäldern:
Waldbrandgefahrenstufe 1 (sehr geringe Gefahr) Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden. Es besteht nur eine geringe Waldbrandgefahr.
Waldbrandgefahrenstufe 2 (geringe Gefahr) Es gibt keine grundsätzliche Einschränkung beim Betreten des Waldes. Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden. Fahrzeuge dürfen weiter auf Waldparkplätzen abgestellt werden. Befahren von Wegen mit trockener Bodenvegetation grundsätzlich vermeiden. (heißer Kat). Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald sollten unterbleiben.
Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Gefahr) Es besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr. Die zuständige Forstbehörde darf den Wald sperren. Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt, aber bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten (Stichwort: heiße Auspuffanlagen, Zigaretten). Öffentliche Feuerstellen oder Grillplätze im und am Wald dürfen nicht mehr genutzt werden. Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollten die im § 15 Sächsisches Waldgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben. Gefährdungsträchtige Arbeiten sind grundsätzlich zu unterlassen.
Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Gefahr) In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren. Die zuständigen Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen. Keine brennenden Zigarettenkippen aus dem Auto werfen.
Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Gefahr) Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden: Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes. Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.
Wichtige Verhaltensregeln Viele Regeln und Verbote rund um offene Feuer in Waldgebieten gelten das ganze Jahr über. Besonders bei erhöhter Waldbrandgefahr können Brände durch das Beachten folgender Regeln verhindert werden:
Wer mit einer glühenden Zigarette, dem Kohlegrill oder Gaskocher mit offener Flamme erwischt wird, dem drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld.
Unter folgendem Link können Sie die aktuelle Waldbrandwarnstufe für Ihr Gebiet abrufen: |