Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur Geflügelpest (Aviäre Influenza) – bisher keine bestätigten Fälle im Erzgebirgskreis!

Mit Erlass der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung (Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 01/2021 vom 08.01.2020) sind die Halter von Geflügel (Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Enten und Gänsen, ausgenommen Laufvögel) in den ausgewiesenen Risikogebieten dazu verpflichtet, ihre Tiere ab dem 9. Januar 2021 einzustallen. Die Stallpflicht gilt für 30 Tage.

Folgende Gebiete bzw. Ortsteile des Erzgebirgskreises wurden als Risikogebiet klassifiziert, da hier Einzelbetriebe mit besonderer Bedeutung liegen:

  • Neukirchen, Adorf, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Leukersdorf, Seifersdorf, Ursprung, Lugau, Erlbach-Kirchberg, Niederdorf und Niederwürschnitz.

Im gesamten Risikogebiet sind erhöhte über das normale Maß der Biosicherheitsmaßnahmen hinausgehende Schutzmaßnahmen notwendig und anzuordnen.

Mit dem Befund VL-2020/74991 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 13.11.2020 einer Wildente wurde hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus (HPAIV) vom Subtyp H5N8 bei einem Wildvogel nachgewiesen. Daneben gibt es positive HPAIV H5N8-Nachweise in einem Gänsebestand und einem Legehennenbestand in Sachsen.

Aufgrund der Vielzahl an Befunden in Deutschland muss daher das Landratsamt Erzgebirgskreis nun i. V. m. der Entscheidung des Landestierseuchenbekämpfungszentrums und der Arbeitsgruppe HPAI von einem massiven Auftreten von HPAIV H5N8 im Wildvogelbestand in der Region ausgehen.

Der Erlass der Allgemeinverfügung ist derzeit als präventiv zu bewerten, da BISHER NOCH KEINE Fälle der Geflügelpest im Erzgebirgskreis registriert wurden.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).

Kontakt für Rückfragen: lueva@kreis-erz.de