Neue Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis erlassen – Verschärfende Corona-Schutz-Maßnahmen gelten ab 24.10.2020

Werte Bürgerinnen und Bürger,

 

das Landratsamt Erzgebirgskreis hat  eine neue Allgemeinverfügung für den Erzgebirgskreis erlassen. Diese tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt damit die bislang geltende Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2020.

Link zur neuen Allgemeinverfügung:

 

Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises – Amtsblatt_2020_46

 

Hier einige wichtige neuen Regelungen auch für die Gemeinde Grünhainichen auf einen Blick:

  • Bei der Nutzung sämtlicher öffentlicher Einrichtungen wie Sportstätten, Vereinsräume, Jugendclubs sowie bei sämtlichen Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben (Formblatt und Informationen zur Erhebung dieser Daten bereits auf der Homepage der Gemeinde Grünhainichen veröffentlicht)
  • Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen (z. B. Bushaltestellen, Bahnhöfe) sowie in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr wird angeordnet.
  • Die Teilnehmerzahl für Feiern (z. B. Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) im öffentlichen und privaten Raum ist auf 10 Personen oder, soweit einem Hausstand mehr als 10 Personen angehören, auf die Angehörigen eines Hausstandes beschränkt.
  • Private Feiern sind ausschließlich im Familien-und Freundeskreis zulässig. Betriebs-und Vereinsfeiern sind untersagt.
  • In Kirchen und Versammlungsräumen von Religionsgemeinschaften ist zwingend der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten; ausgenommen von dieser Regelung sind Personen des eigenen Hausstandes. Eine Mund-Nasenbedeckung ist in sämtlichen Bereichen, in denen eine Unterschreitung des Mindestabstandes regelmäßig zu befürchten ist, wie z. B. beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, zu tragen. Auf dem eigenen Sitzplatz ist keine Mund-Nasenbedeckung erforderlich.Beim Singen im Gottesdienst ist eine Mund-Nasenbedeckung zwingend zu tragen.
  • Schank-und Speisewirtschaften sind im Zeitraum 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen.
  • Die Abgabe und der Verkauf von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken wird in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulen und auf dem Gelände von Schulen wird angeordnet. Während des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien (z. B. Hofpause, Schulgarten) ist eine Mund-Nasenbedeckung nicht erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Robert Arnold

Bürgermeister der Gemeinde Grünhainichen