Notbetreuung in Schulen und Kindertagesstätten – geringfügige Erweiterung des Anspruches auf Notbetreuung ab 28.01.2021

Werte Eltern,

die Grundschulen Waldkirchen und Leubsdorf sowie die Kindertagesstätten der Gemeinde Grünhainichen bleiben nach dem gestrigen Beschluss des sächsischen Kabinetts noch bis zum 14. Februar 2021 grundsätzlich geschlossen. Für die Kinder in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an den Grundschulen wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Erweiterung der Notbetreuung ab 28.01.2021
Die Notbetreuung soll dabei entsprechend der Aussagen von Herrn Staatsminister Piwarz in der heutigen Kabinettspressekonferenz wei-terhin restriktiv erfolgen. Gleichwohl kann ab Inkrafttreten der neuen SächsCoronaSchVO am 28. Januar 2021 die Notbetreuung zusätz-lich zu den bisherigen Regelungen stattfinden, wenn

  • einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass sie oder er als Schülerin oder Schüler in der Präsenzbeschulung nach Absatz 5, als Auszubildende, Auszubildender, Studentin oder Student der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen und akademischen Ausbildung oder in der berufspraktischen Aus- oder Weiterbildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann (§ 5a Abs. 4 Ziff. 3 SächsCoronaSchVO), oder
  • einer der Personenberechtigten nachweist, dass sie oder er als Studentin oder Student einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorberei-tung auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgebe-rechtigen nicht abgesichert werden kann (§ 5a Abs. 4 Ziff. 4 SächsCoronaSchVO).

Der Nachweis gemäß Anlage 3 SächsCoronaSchVO ist in diesen Fällen durch die jeweilige Bildungseinrichtung zu erbringen.
In Anlage 1 zur SächsCoronaSchVO wird zudem das Personal der Krankenkassen und -versicherungen sowie der Dienstleister für Ab-rechnung und Forderungseinzug der Leistungserbringer im Gesund-heitswesen neu mit aufgenommen, sofern dieses im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich ist.

 

Bußgeld für wahrheitswidrige Angaben zur Notbetreuung
Gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 lit. e) SächsCoronaSchVO handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich entgegen § 5a Absatz 4 Satz 2 wahrheitswidrige Angaben in dem vorzulegenden Formblatt gemäß Anlage 3 macht. In diesen Fällen kann künftig ein Bußgeld verhängt werden.

 

Link zu der Übersicht der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung:  SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-26-Anlage1-2 (Anspruch auf Notbetreuung)

Link zum Formular zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit: SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-26-Anlage3 (Nachweis der beruflichen Tätigkeit)

 

Für Fragen steht Ihnen das Team des Verwaltungsverbandes Wildenstein aber auch die Leiterinnen unserer Kindertagesstätten sowie der Grundschulen sehr gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Robert Arnold

Bürgermeister