Verbot von Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf

17. Juli 2023
Pressemitteilung – Die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis informiert:

 

Die Bevölkerung wird gebeten, gewissenhaft mit dem Gemeingut Wasser umzugehen.

Die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreises weist darauf hin, dass die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch) untersagt ist.

Die entsprechende Allgemeinverfügung „Entnahmeverbot“ wurde am 17. Juli 2023 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 28/2023 unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Folgetag in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2023 oder bis auf Widerruf.

Wegen der anhaltenden Trockenheit hat sich die Niedrigwassersituation an den Gewässern im Erzgebirgskreis zugespitzt. Die Wasserstände sind, bezogen auf das gesamte Kreisgebiet, flächendeckend derzeitig sehr niedrig und die Abflüsse gering.

Die aktuellen Wasserstände können, untergliedert nach den einzelnen Flussgebieten, auf folgender Internetseite eingesehen werden:
https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht

Die überwiegend niedrigen Wasserstände beeinträchtigen wasserabhängige Pflanzen und Tiere teilweise erheblich. Dieser Zustand wird durch jegliche Wasserentnahme, beispielsweise Abpumpen oder selbst durch das Schöpfen mit Handgefäßen aus oberirdischen Gewässern, noch weiter verschärft.

Auswirkungen auch auf die Quellgebiete im Erzgebirgskreis und damit auf die Trinkwasserversorgung können unter den aktuellen Witterungsbedingungen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Aufgrund der aktuellen Prognosen wird sich dieser Zustand voraussichtlich in den nächsten Wochen noch weiter verschlimmern. Lokal begrenzte Regenschauer und Gewitterregen können kaum zu einer Entspannung der Niedrigwassersituation beitragen.

Vom Entnahmeverbot betroffen sind der Eigentümer eines Gewässers oder die durch ihn berechtigten Personen sowie die Eigentümer der an oberirdischen Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten, soweit dafür keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vorliegt.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.

Für Fragen steht die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis telefonisch unter 03735 601-6190 sowie per Mail unter siedlungswasserwirtschaft@kreis-erz.de  zur Verfügung.

Weitere Hinweise der Unteren Wasserbehörde:

Zur Schonung der Wasserdargebote für die öffentliche Trinkwasserversorgung werden alle Haushalte aufgefordert, den Trinkwasserverbrauch auf das wirklich notwendige Maß zu beschränken und äußerst sparsam mit dem Wasser umzugehen.

Mit Blick auf die sichere Wasserversorgung, insbesondere für das Jahr 2023, sollte zum Wohl der Allgemeinheit das Waschen von Fahrzeugen, die großflächige Bewässerung von Gartenflächen sowie das Befüllen von Swimmingpools und Besprengen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen und sonstigen Bauwerken somit unterbleiben.
Die Bevölkerung wird gebeten, gewissenhaft mit dem Gemeingut Wasser umzugehen.

Jegliche Wasserentnahmen aus Brunnen in der Zeit zwischen 10:00 und 19:00 Uhr zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen sowie von Sportanlagen sollen ebenfalls unterlassen werden. Dies gilt auch für Wasserentnahmen aus privaten Gartenbrunnen und für o. g. Bewässerungen, für welche eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Verdunstung von Beregnungswasser, die bei starker Sonneneinstrahlung besonders intensiv ist, belastet den Grundwasserhaushalt unnötig, da das Wasser weder den beregneten Kulturen zugutekommt, noch dem Grundwasser zufließen kann.

Pressestelle: Paulus-Jenisius-Str. 24, 09456 Annaberg-Buchholz, E-Mail: presse@kreis-erz.de