Wer ist für den Bach zuständig?
– Ein Beitrag des Landratsamtes Erzgebirgskreis –
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, wer sich um die Gewässer in ihrem Ort kümmert. Wer ist eigentlich zuständig?
Die Zuständigkeit wird in den Wassergesetzen, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie dem Sächsische Wassergesetz (SächsWG), geregelt. Und wer ist laut diesen Gesetzen jetzt zuständig für Gewässer? Das ist entweder die Gemeinde oder die Landestalsperrenverwaltung des Freistaat Sachsen (LTV). Die Gemeinden betreuen die Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV für Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) verantwortlich ist. Welche genau das sind, steht im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“.
Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit verbunden? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet:
- das Gewässerbett zu erhalten (auch zur Gewährleistung des erforderlichen Wasserabflusses),
- die Ufer, idealerweise durch die Erhaltung bzw. die Pflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, zu erhalten und falls notwendig diese für den erforderlichen Wasserabfluss freizuhalten,
- das Gewässer in einem Zustand zu erhalten, welcher den Anforderungen an den Rückhalt bzw. die Abfuhr von Wasser, Geschiebe (Sohlmaterial), Schwebstoffen und Eis entspricht und
- die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu
Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich hierbei auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Dies wird im Sächsischen Wassergesetz geregelt. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.
An das Ufer grenzt der sogenannte Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können.
Ausführliche Informationen zu den Funktionen des Gewässerrandstreifens erhalten Sie im Internet unter: https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html
Wir haben Ihnen die Thematik in der beigefügten Darstellung schematisch dargestellt.

Was bedeutet das nun also für Anlieger? Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es beispielsweise notwendig sein für die Gewässerunterhaltung ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger und Eigentümer müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen.
Für Fragen wenden Sie sich gerne an den zuständigen Unterhaltungslastträger, den im Landkreis zuständigen Fachberater Gewässer oder die untere Wasserbehörde des Landkreises.
Was gibt es zu beachten, wenn ein Bach durch mein Grundstück fließt?
Stellen Sie sich einmal einen naturnahen Bach vor, welcher sich durch die Landschaft schlängelt. Dieser wird von Bäumen und Sträuchern sowie Wiesen mit einer Vielzahl von Blumen und anderen Pflanzen umsäumt. Das Wasser ist selbst noch im Sommer erfrischend kalt und es tummeln sich Bachforellen und viele andere Tiere wie die Wasseramsel im und am Bach. Die Flächen direkt an Gewässern spielen zur Erhaltung und Schaffung solch einer Naturidylle dabei eine ganz wichtige Rolle. Dieser Übergangsbereich vom Wasser zum Land ist natürlicher Weise einer ständigen Veränderung unterworfen und dadurch ökologisch unheimlich wertvoll.
Nun fließt ein Bach durch oder an Ihrem Grundstück vorbei und Ihnen wurde von der unteren Wasserbehörde gesagt Sie sollen Ihren Komposthaufen nicht direkt am Ufer platzieren. Oder Ihnen wurde die Baugenehmigung für eine Garage direkt am Gewässer versagt?
Ursache dafür ist der Schutz dieser wichtigen Flächen durch die gesetzlichen Regelungen zum Gewässerrandstreifen. Denn der Gewässerrandstreifen dient der Wasserspeicherung, der Gewährleistung des Wasserabflusses, der Reduzierung des Eintrages von Nährstoffen und anderen feinem Material sowie der Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume am und im Gewässer.
Das Sächsische Wassergesetz definiert die Breite des Gewässerrandstreifens. Außerhalb bebauter Ortsteile erstreckt sich dieser ab dem Ufer 10 m landeinwärts und innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mit 5 m.
Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen sowie die auch nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, ist im Gewässerrandstreifen verboten. Zudem dürfen in einer Breite von 5 Metern ab dem Ufer keine Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verwendet werden – auch nicht in Gärten. Weiterhin ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Schädlich für die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit) im gesamten Gewässerrandstreifen untersagt.
Ebenso ist das Entfernen von standortgerechten Gehölzen (Bäume und Sträucher) verboten, es sei denn dies erfolgt als ordnungsgemäße Forstwirtschaft. Das Anpflanzen nicht standortgerechter Gehölze ist ebenfalls untersagt. Zu den standortgerechten Gehölzen gehören je nach Region verschieden Weidenarten, wie beispielsweise die Bruchweide, Korbweide und Purpurweide, aber auch Baum- und Straucharten wie die Schwarzerle, die Gemeine Esche und der Schwarze Holunder. Nicht standortgerecht sind unter anderem Nadelgehölze wie die Gemeine Fichte sowie der Kirchlorbeer und Pflanzen der Gattung der Lebensbäume bzw. Thujen.
Auf landwirtschaftlichen Flächen ist im Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland- in Ackerlandflächen verboten.
Diese gesetzlichen Regelungen dienen zum einen dazu unsere Gewässer vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen und deren ökologische Funktion aufrecht zu erhalten. Zum anderen aber auch der Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses auch im Hochwasserfall und zur Vermeidung, dass Gegenstände wie beispielsweise Gartenmöbel oder Komposthäufen fortgeschwemmt werden. Diese Gegenstände können je nach Größe des Gewässers zum Teil erhebliche Schäden verursachen. An im Gewässerrandstreifen errichteten Zäunen können sich fortgeschwemmte Gegenstände und pflanzliches Material verhängen und damit das Überschwemmungsrisiko deutlich erhöhen. An Durchlassbauwerken wie Brücken und Verrohrungen kann es zu Verklausungen („Verstopfungen“) kommen, welche Überschwemmungen verursachen.
Wie können Sie den Gewässerrandstreifen denn nun nutzen? Sie könnten sich zum Beispiel eine kleine Naturoase schaffen. Pflanzen Sie dazu standortgerechte Gehölze wie Schwarzerle oder Weidenarten und kreieren Sie sich so ein schattiges Plätzchen am kühlen Bach für heiße Sommertage. Das reduziert auch gleich noch die Wassertemperatur. Wenn Sie Gräser und Stauden am Ufer nur zweimal im Jahr mähen, schaffen Sie mit Blühstreifen wertvolle Lebensräume u. a. für unsere Bienen und Schmetterlinge. Probieren Sie es aus und schauen Sie welche Tiere und Pflanzen sich in diesen Bereichen ansiedeln.
Ausführliche Informationen zu den Funktionen des Gewässerrandstreifens erhalten Sie im Internet unter: https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html
Für Fragen wenden Sie sich gerne an den zuständigen Unterhaltungslastträger, den im Landkreis zuständigen Fachberater Gewässer , Herrn Sebastian Meyer (Telefon 0371/26 25 17 – 89 42, sebastian.meyer@lfulg.sachsen.de) oder die untere Wasserbehörde des Landkreises.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberater und Fachberaterinnen Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.
Rechtliche Grundlage bzw. Gesetze (zum Nachlesen):
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts bzw. Wasserhaushaltsgesetz (kurz WHG)
- Sächsisches Wassergesetz (kurz SächsWG)



